Sie sind fest angestellt? Herzlichen Glückwunsch!
Wenn Sie sich in einem festen Angestelltenverhältnis befinden, können Sie von den sogenannten vermögenswirksamen Leistungen profitieren. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, den Ihr Arbeitgeber Ihnen zahlt, um Ihnen beim Aufbau Ihres Vermögens zu helfen. Hat Ihr Arbeitgeber möglicherweise aus Zeit oder Mangel an Gelegenheit noch nicht mit Ihnen darüber gesprochen? Fragen Sie nach! Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen ist in der Regel tarifverträglich festgelegt oder wird alternativ in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Auch der Betriebsrat Ihres Unternehmens oder die zuständige Gewerkschaft erteilt Ihnen hierüber gerne Auskunft.
Grundsätzlich können diese vermögenswirksamen Leistungen den geltenden Vorschriften entsprechend für verschiedene langfristige Sparmodelle genutzt werden: für eine Lebensversicherung, einen Banksparplan, einen Investmentfondssparplan oder einen Bausparplan.
Zwei der vier Sparmodelle bieten Ihnen hierbei einen eindeutigen Vorteil, den Sie sich nicht entgehen lassen sollten: Wenn Sie in einen Bau- oder Fondssparplan investieren, erhalten Sie einen staatlichen Zuschuss zur vermögenswirksamen Leistung, die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese wird in ihrer Gesamtheit nach Ablauf der Bindefrist des Bauspar- oder Fondsvertrages fällig. Die Details der Arbeitnehmer-Sparzulage hat der Gesetzgeber im Fünften Vermögensbildungsgesetz exakt festgelegt.
Für einen Bausparplan erhalten Sie bis zu 9 % staatliche Förderung auf die vermögenswirksamen Leistungen, maximal 470 Euro jährlich, für einen Fondssparplan bis zu 18 % Förderung, maximal 400 Euro jährlich. Auf den ersten Blick sieht es also so aus, als könnte man grundsätzlich am meisten von einem Bausparplan profitieren – das kann jedoch täuschen. Herauszufinden, welches Sparmodell für Ihre persönliche Situation das optimale ist, erfordert eine differenzierte Herangehensweise.
Wenn Sie sich hundertprozentig sicher sind, dass Sie innerhalb der Bindefrist nicht bauen oder kaufen möchten, ist es in den meisten Fällen rentabler, einen Fondssparvertrag abzuschließen. Sei es jedoch, dass Sie die Möglichkeit eines Immobilienbaus oder –kaufes auch nur in Betracht ziehen, oder sei es, dass dies Ihr fester Plan ist, ist der Bausparvertrag der geeignete Weg zum Ziel. Und wenn Sie es sich anders überlegen? Nach Ablauf der gesetzlichen Bindefrist von sieben Jahren ist Ihnen auch beim Bausparvertrag freigestellt, wofür Sie Ihr Geld verwenden.
Und in der Praxis? Geht das alles ganz einfach vor sich. Sobald Sie Ihren Fonds- oder Bausparplan abgeschlossen haben, erhalten Sie von Ihrem Sparanbieter eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen – oder, falls Sie bei Vertragsabschluß vollständige Angaben zu Ihrem Arbeitgeber gemacht haben, schickt Ihr Anbieter diese Bescheinigung auch gerne direkt an Ihren Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber zahlt dann die vermögenswirksame Leistung, die arbeitsrechtlich als steuerpflichtige Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit gilt, immer direkt auf das Anlagekonto des Arbeitnehmers. Sie als Arbeitnehmer können selbstverständlich auch selbst noch etwas dazuzahlen – ansonsten brauchen Sie sich um nichts mehr zu kümmern. Immer zum Jahresende bekommen Sie eine schriftliche Bestätigung über die Höhe der Summe, die Sie mit Hilfe der Vermögenswirksamen Leistungen erspart haben. Diese Bestätigung verwenden Sie dann für Ihren Jahressteuerausgleich.
Zögern Sie also nicht, Ihr gutes Recht auf vermögenswirksame Leistungen zu beanspruchen – schließlich bekommen Sie nicht alle Tage Geld geschenkt, oder?
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