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Der Bausparvertrag

Das Vermögensbildungsgesetz

„Hausbesitzer machen keine Revolution!“

So lautete eine Erkenntnis des ersten Bundeskanzlers, Konrad Adenauer, in den 50er Jahren. Politisch neutraler formuliert hatte er die Absicht, möglichst viele Bürger am Wirtschaftswunder teilhaben zu lassen und dies von staatlicher Seite zu unterstützen. So entstand ursprünglich das Vermögensbildungsgesetz. Seitdem hat es sich in einigen Punkten verändert und wird kontinuierlich an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingen angepasst, zur Zeit hat es als sogenanntes Fünftes Vermögensbildungsgesetz Gültigkeit.

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitnehmern auf Verlangen einen Teil des Arbeitslohnes als vermögenswirksame Leistung zu zahlen. Wie hoch die vermögenswirksamen Leistungen als solche ausfallen, richtet sich nach den Tarifverträgen der Branche, in der Sie tätig sind, oder nach individuellen Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber und Sie im Arbeitsvertrag treffen.

Das Vermögensbildungsgesetz gilt für verschiedene Anlageformen: Bausparverträge und Fondssparverträge, Lebensversicherungen und Banksparpläne sowie Geschäftsanteile an Genossenschaften. Es regelt genaue Pflichten und Rechte des Arbeitgebers und ebenso Ihre Pflichten und Rechte als Arbeitnehmer.

Zwei der Sparmodelle, Fondssparverträge und Bausparverträge, werden durch die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage zusätzlich zu den vermögensbildenden Leistungen von staatlicher Seite gefördert. Hier fließen Absichten ein, sowohl Haus- und Grundbesitz für den einzelnen Bürger sowohl möglich zu machen als auch attraktiv zu gestalten einerseits, andererseits seit einer Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes auch, den Bürger an den selbstverständlichen Umgang mit Aktien zu gewöhnen und dadurch das gesamtwirtschaftliche Wachstum Deutschland wiederum zu fördern.

Insbesondere gibt daher das Vermögensbildungsgesetz die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage vor, die sich prozentual nach der Summe der vermögensbildenden Leistungen richtet, die Ihr Arbeitgeber zahlt. Ob Sie einen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben, richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen. Die Grenzen hierfür sind ebenfalls im Vermögensbildungsgesetz genau festgelegt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird steuerrechtlich als Teil des Einkommens gewertet.

Zusätzlich regelt die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes die praktischen Aspekte. Zum einen ist darin festgelegt, dass Sie als Arbeitnehmer die Sparzulage zusammen mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung beantragen müssen, innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Abschluss des Sparvertrages. Die Abgabefrist für 2008 endet also beispielsweise 2010. Die Sparzulage wird bei Fälligkeit direkt vom Finanzamt an Sie als Arbeitnehmer ausgezahlt. Darüber hinaus hat das Finanzamt das Recht, eventuell zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern.

Übrigens: Wer und wie viel Wohnungsbauprämie erhält, wird nicht durch das Vermögensbildungsgesetz geregelt, sondern durch das sogenannte Wohnungsbauprämien-Gesetz.

Das schönste an beiden Gesetzen ist für Sie – Sie brauchen sie nicht selbst zu lesen. Verlassen Sie sich auf den professionellen Rat von Spezialisten, die sich seit Jahren mit der Materie beschäftigen. Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen bestmögliche Empfehlungen geben, wie Sie die Vorteile, die diese Gesetze Ihnen bieten, optimal ausschöpfen!

 

© 2007 Thomas Gerber