Sparen? Dann aber richtig!
Sie schwanken noch, wie genau Sie die vermögenswirksamen Leistungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber zahlt, anlegen sollten? Laut geltendem Gesetz gibt es vier Möglichkeiten: Sie investieren in eine Lebensversicherung, einen Banksparplan, einen Bausparsplan oder einen Fondssparplan.
Ein Argument spricht dabei ganz eindeutig dafür, einen Bausparplan oder einen Fondssparplan zu nutzen: Bei diesen beiden Modellen erhalten Sie zusätzlich zu den Vermögenswirksamen Leistungen vom Staat einen Zuschuss in Form der sogenannten Arbeitnehmer-Sparzulage. Damit dürfen Ihre Wünsche dann gleich etwas größer ausfallen!
Ob Sie Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben, richtet sich nach der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens in dem Kalenderjahr, in dem Sie die vermögenswirksamen Leistungen angelegt haben. Am Ende dieses Jahres entsteht gegebenenfalls der rechtswirksame Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ihr Einkommen darf hierfür nicht mehr als 17.900 Euro betragen, im Fall der Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner nicht mehr als 35.800 Euro.
Je nachdem, ob Sie sich für einen Fondssparvertrag oder einen Bausparvertrag entscheiden, fällt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage unterschiedlich aus. Bei Abschluss eines Bausparvertrages erhalten Sie eine Zulage von 9 Prozent der von Ihrem Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen, höchstens jedoch 470 Euro pro Jahr. Wenn Sie sich für einen Fondssparvertrag entscheiden, erhalten Sie 18 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. Die so unterschiedlichen Zinssätze spiegeln die Absicht des Staates in den letzten Jahren wieder, die Bevölkerung langsam mit der Investition in Aktien und Fonds vertraut zu machen und sie zum aktiven Umgang damit zu motivieren.
Im übrigen schließen sich ein Fondssparvertrag und ein Bausparvertrag nicht aus: es ist durchaus möglich, beide Sparmodelle zu nutzen und so auch in den Genuss aller beider Arbeitnehmer-Sparzulagen zu kommen.
Auf dem Weg zur Entscheidung zwischen beiden Modellen oder für eines von Ihnen sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Der Fondssparplan hat einen eindeutigen Vorzug: Sie sind flexibler. Unmittelbar nach Ablauf des Sparplans steht Ihnen das Geld zur freien Verfügung. Beim Bausparplan sollten Sie sich je nachdem, wie fest Sie tatsächlich vorhaben, zu bauen, genau informieren, ob und wann das Ersparte tatsächlich für den vertragsgemäßen Verwendungszweck genutzt werden muss. Zwei wichtige Dinge sprechen aber für den Bausparvertrag: Zum einen die Zinssätze in diesen Jahren, die den Bausparvertrag als langfristige Anlage wieder attraktiv machen. Zum anderen sind, je nach Vertrag, die Möglichkeiten der Verwendung je nach Vertrag eben doch sehr weitreichend: Selbst wenn Sie zur Miete wohnen, möchten Sie sich vielleicht gerne mal eine neue Einbauküche gönnen. Dies ist in der Regel eine völlig legitime Verwendung. Oder vielleicht finden Sie in ein paar Jahren doch Gefallen daran, die Wohnung als Eigentum zu erwerben, anstatt die nächsten Jahrzehnte weiterhin Miete zu zahlen?
Zur Auszahlung wird die Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ablauf der jeweils vorgeschriebenen Sperrfrist fällig oder im Fall einer sogenannten „unschädlichen“ Verfügung, d.h. bei wohnwirtschaftlicher Verwendung. Im Gegensatz zu den vermögenswirksamen Leistungen selbst gilt die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht als zu versteuerndes Einkommen im arbeitsrechtlichen Sinn. Der Staat finanziert die Arbeitnehmer-Sparzulage aus den Geldern, die er über die Lohnsteuer einnimmt.
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